Radfahrer sind eine Behinderung – Ausschüsse zur Novelle der StVO

Im Straßenverkehr läuft nicht alles rund. Wer täglich mit dem Fahrrad unterwegs ist, erfährt dies am eigenen Leib. Das ist unangenehm. Am 14.02.2020 entscheidet der Bundesrat über die Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Darin enthalten sind auch neue Regelungen für Radfahrer. Damit der Bundesrat etwas Unterstützung bei der Entscheidung hat, wird in einem solchen Prozess auch ein Empfehlung der Ausschüsse eingeholt. Hier involviert sind federführend der Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U).

UPDATE — 18.02.2020

Der Bundesrat ist bei den beiden hier genannten Punkten nicht der Ausschussempfehlung gefolgt. Somit wurden die Entwürfe des Verkehrsministeriums vom Bundesrat gebilligt und dürfte demnächst Gültigkeit haben.

Diese Empfehlung wurde nun am 04.02.2020 veröffentlich. Zwei Begründungen der Ausschüsse lassen einen teilweise nur noch mit dem Kopf schütteln. FahrradWetter will euch dies nicht vorenthalten, daher im Folgenden ausführliche Zitate aus dem Druckstück für den Bundesrat:

Dürfen Fahrradfahrer „Nebeeinaderfahren“?

Was sagt die Straßenverkehrsordnung aktuell:

§ 2 Abs. (4)

Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. …

In der Novelle ist folgender Vorschlag zu finden:

§ 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“

Und wird im Weiteren wie folgt begründet:

„Durch die Umstellung des § 2 Absatz 4 Satz 1 wird herausgestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Rad Fahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Die bisherige Regelung legte den Fokus auf das Hintereinanderfahren, indem sie die Formulierung, dass mit Fahrrädern einzeln hintereinander gefahren werden muss, voranstellte. Sie konnte dergestalt missverstanden werden, dass ein Nebeneinanderfahren nur in Ausnahmefällen erfolgen könne. Tatsächlich ist dieses jedoch bei nicht vorhandener Verkehrsbehinderung generell erlaubt. Durch die neue Positiv-Formulierung wird diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt.“

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Nebeneinanderfahren ist schon heute erlaubt und soll es auch bleiben. Häufig herrscht die landläufige Meinung, dass Nebeneinanderfahren grundsätzlich verboten ist. Dies war und ist nicht der Fall. Als juristische Laie empfinde ich die neue vorgeschlagene Formulierung als eindeutiger und verständlicher. Dies dürfte dann auch in der Praxis erfolgsversprechend sein, weil Klarheit herrscht. Alte und neue Fassung haben im Kern die gleiche Bedeutung. Die Begründung zum Gesetztesentwurf leuchtet ein.

„Nebeneinanderfahren ist schon heute erlaubt und soll es auch bleiben.“

Denkt man vielleicht. Die Ausschüsse lehnen diese sehr viel verständlichere Regelung ab. Dann jetzt zurücklehnen und viel Spaß beim lesen. Hier die Begründung der Ausschüsse:

„Die vorgesehene Regelung ist abzulehnen. Mit dem Vorschlag sollte dem „Nebeneinanderfahren“ von Fahrrädern Vorrang vor dem „Hintereinanderfahren“ gewährt werden. Diese Umkehrregelung zum bestehenden Regelungsinhalt des § 2 Absatz 4 StVO kann jedoch zu einem erhöhten Konfliktpotential zwischen Kraftfahrzeugführern und Rad Fahrenden führen. Bereits ein einzelner Rad Fahrender führt in der Regel, besonders durch die Geschwindigkeitsdifferenz, zu einer Behinderung im Verkehrsfluss. Aus der bisherigen Praxiserfahrung ist zu unterstellen, dass Rad Fahrende eine weiterführende Behinderung nicht angemessen werten beziehungsweise werten können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die geistige Reife und die Verfügbarkeit rechtlicher Kenntnisse, welche bei Rad Fahrenden mangels Altersbeschränkungen und verpflichtender verkehrsrechtlicher Ausbildungen sehr heterogen ausgeprägt sind. Im allgemeinen Verkehrsgeschehen sind bereits vielfach nebeneinander fahrende Rad Fahrende feststellbar, welche die Behinderung des übrigen Verkehrs nicht berücksichtigen beziehungsweise bewusst in Kauf nehmen. Mit einer Regelumkehr würden derartige Verhaltensweisen explizit gefördert und können bei Rad Fahrenden ein falsches Verständnis für Regel und Ausnahme hervorrufen. Diesbezüglich dürfte auch provokatives Verhalten bis hin zu Tatbeständen der Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu verzeichnen sein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch ein Überholen von nebeneinander fahrenden Radfahrern bei Berücksichtigung der Sicherheitsabstände die Verkehrsräume eingeengt und der Verkehrsfluss nachteilig beeinträchtigt werden. Der entsprechende (Neu-)Regelungsbedarfs wird ebenfalls nicht zureichend dargetan.“

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Ich fasse die Highlights kurz zusammen:

  • Radfahrer sind eine Behinderung
  • Radfahrer können die Behinderung diese sie erzeugen nicht angemessen werten
  • Radfahrer fehlt häufig die geistige Reife
  • Radfahrer fehlen die rechtlichen Kenntnisse, da sie nicht selten keinen Führerschein haben
  • Radfahrer fahren vielfach schon heute „Nebeneinander“ und behindern massiv den Verkehrsfluss
  • Wenn Radfahrer das tun was Sie dürfen, dann ist dies eine Provokation der Kraftfahrzeugführer gegenüber
  • Wer jetzt wen nötigt ist mir nicht ganz klar? Stellt dann nebeneinander Fahren den Tatbestand der Nötigung gegenüber dem Autofahrer da?

Radfahrer sind eine Behinderung

Der Satiriker in mir schreit nach einer kleinen Umformulierung der Highlights:

  • Autos sind eine Behinderung
  • Autofahrer können die Behinderung diese sie erzeugen nicht angemessen werten
  • Kraftfahrzeugführer fehlt häufig die geistige Reife
  • Kraftfahrzeugführer fehlen die rechtlichen Kenntnisse, da nicht selten eine Vielzahl der gültigen Verkehrsregeln nach ablegen der Fahrerlaubnis eingeführt wurden oder sie schlicht das meiste vergessen haben
  • Autos stehen schon heute vielfach „Hintereinander“ und behindern massiv den Verkehrsfluss und das ohne mitwirken von Radfahrern

Mehr zum Thema: Führerscheinpflicht und Kennzeichen für Radfahrer: Warum dies sinnbefreit ist und was sinnvoller wäre.

Stau
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Ihr wisst nicht ob ihr jetzt lachen oder weinen sollt. Keine Sorge es geht noch weiter. Wir haben ja noch das beliebte Thema Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern.

Gibt es schon heute einen Mindestabstand beim Überholvorgang?

Jein. Bisher ist der Abstand in der StVO nicht definiert. Dort wird nur von einem ausreichenden Mindestabstand gesprochen. Durch diverse Rechtsprechung hat sich allerdings 1,50 m bis 2,00 m als gängige Größer rausgestellt.

Die Novelle will die Rechtsprechung aufgreifen und auch wieder nur zur Klarstellung in die StVO aufnehmen.

§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Beim  Überholen  muss  ein  ausreichender  Seitenabstand  zu  den  anderen  Verkehrsteil-nehmern  eingehalten  werden.  Beim  Überholen  mit  Kraftfahrzeugen  von  zu  Fuß  Gehen-den, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand  innerorts  mindestens  1,5  m  und  außerorts  mindestens  2  m.  An  Kreuzungen  und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende  Kraftfahrzeuge  nach  Absatz  8  rechts  überholt  haben  oder  neben  ihnen  zum  Stillstand gekommen sind.

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Nur nochmal um es deutlich zu machen: Hier wurde eigentlich nur das präzisiert und festgeschrieben was die Rechtsprechung mehrfach für richtig und sinnvoll ansieht. Die Ausschüsse lehnen auch diese Regelung ab. Hier die Begründung der Ausschüsse:

Zum Mindestabstand:

Satz 4 ist durch folgende Sätze zu ersetzen: „Wird  dieser  Mindestabstand  unterschritten,  ist  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  und  besonderer  Vorsicht  zu  überholen.  An  Kreuzungen  und  Einmündungen  kommen  Satz 2  und  3  nicht  zur  Anwendung,  sofern  Rad  Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

Begründung:

Ein  ausreichender  Seitenabstand  ist  ein  grundsätzliches  Erfordernis  im  Sinne der  Verkehrssicherheit.  Nach  der  bisherigen  abstrakten  Regelung  muss  schon jetzt (gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO) beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Eine pauschale Abstandsfestlegung für Inner- und Außerorts erscheint nicht sachgerecht und realistisch  zielführend,  da  ausreichende  seitliche  Abstände  grundsätzlich  von der jeweiligen Verkehrssituation, den Geschwindigkeitsverhältnissen sowie der Infrastruktur beeinflusst werden. Die  infrastrukturellen  Bedingungen  würden  vielfach  jegliches  Überholen  von zu  Fuß  Gehenden,  Rad  Fahrenden  und  Elektrokleinstfahrzeug  Führenden  von vornherein  ausschließen.  Es  ist  zu  erwarten,  dass  derartige  Situationen  das Konfliktpotential zwischen unterschiedlich schnellen Verkehrsteilnehmern unangemessen erhöhen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Kraftfahrzeug Führende Adressat der Regelung ist. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen zwar die Werte von 1,50 Meter innerorts und 2,00 Meter außerorts in der StVO zu verankern, jedoch nur als in der  Regel  einzuhaltende  Mindestabstände,  von  denen  in  bestimmten  Fällen  abgewichen werden darf. Ebenso  wird  eine  starre  Regelung  hinsichtlich  der  praktischen  Durchsetzung und  Verkehrsüberwachung  sowie  einer  beweis-  und  rechtsfesten  Ahndungsmöglichkeit polizeilich kritisch bis nicht realisierbar gesehen. Unabhängig von einer  praktischen  Prüfmöglichkeit  bedingt  eine  derartige  Regelung  die  Definition von Messpunkten zwischen den Verkehrsteilnehmenden.

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Nur „als in der  Regel“  einzuhaltende  Mindestabstände sind doch eine super Sache. Wir alle wissen ja wie gut Sachen „in der Regel“ klappen. In der Regel fahren Autofahrer nicht zu schnell. In der Regel parken Autos nicht auf Radwegen. In der Regel halten Politiker ihre versprechen. Vielleicht ist die „in der Regel“ ein bahnbrechender Vorschlag. Wenn über die StVO schreiben: „Die im folgenden aufgeführten Regelungen sind in der Regel einzuhalten.“. Die Zahl der Verkehrsvergehen würde Richtung Null tendieren, da in der Regel alle Regeln eingehalten wurden.   

In der Regel halte wir uns doch alle an die StVO oder?

Satiremodus wieder aus. Die Novelle sieht nur das vor, was Richter in Deutschland als angemessen halten. Eine solche Regelung dient der Verkehrssicherheit und soll zu weniger Verletzten und Toten im Straßenverkehr führen. Eine solche Regelung kann auch dazu führen, dass viele die Angst verlieren und endlich auf der Straße fahren. Dies ist objektiv schon heute sicherer als auf den meisten alten Radweg oder das verbotene fahren auf dem Gehweg. Der Radfahrer ist im Sichtfeld und wird eben nicht beim Abbiegen umgefahren. Ein „in der Regel“ Regelung bringt gar nichts und würde doch bei vermeintlichen Verstößen zwangsläufig ins abstruse führen.

Ich bin zwar auch kein Techniker, aber wenn es technisch möglich ist millimetergenau festzustellen, ob der Ball im Tor war oder im Seitenaus, dann kann ich mir kaum vorstellen, dass es technisch nicht sogar heute schon möglich ist entsprechende Messtechnik auf den Markt zu bringen. Ferner ist es nach meiner Kenntnis auch heute schon üblich, dass z.B. auf der Autobahn der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen gemessen wird. Wenn die Bundesregierung z.B. sagt, wir wollen in Deutschland mehrere tausend Anlagen – ähnlich wie Blitzer – zur Überwachung der Überholabstände installieren, dann wird es sicher nicht lange dauern bis die Technik bereit steht.

Bräuchte man alles gar nicht, wenn jeder Kraftfahrzeugführer im gegenseitigen Interesse auf die Bequemlichkeit und das eigene Ego verzichtet und mit deutlichem Abstand von gerne auch mehr als 1,50 m einen anderen Verkehrsteilnehmer überholt. Siehe dazu auch § 1 Straßenverkehrsordnung.

Ich empfinde es schon als deprimierend, beschämend und fragwürdig, wie sich die Ausschüsse bei diesen beiden Punkten gegen etwas wehren was schon heute vorgeschrieben ist. Es geht im Endeffekt nur um eine Klarstellung. Es bleibt nur zu hoffen, dass der Bundesrat die Courage hat und in diesen Punkten den Ausschüssen nicht folgt.

Ein Zitat von „Die Partei“:

„Wenn Politiker nur noch Satire machen, dann müssen Satiriker eben Politik machen.“

Ich fahre zwar tatsächlich mehr Kilometer im Jahr mit dem Rad, als mit dem Auto. Aber ich fahre auch Auto. Ich empfinde Autofahren und Autofahrer nicht als negativ. Ich stelle aber täglich fest, dass sich viele im Auto Ihrer Verantwortung scheinbar nicht bewusst sind. Ich bin dazu noch der Auffassung, dass gerade Städte in Zukunft nur lebenswert bleiben oder es wieder werden, wenn das Auto eben nicht immer „Vorfahrt“ hat. Radfahrer sind keine Behinderung des Verkehrs. Sie sind der Verkehr! Und sie können Städte massiv entlasten. Warum das pendeln mit dem Fahrrad trotz aller Umstände so schön ist könnt ihr hier (Ich der Fahrradpendler aus Leidenschaft) lesen.

Hier geht es zu den Quellen des Bundesrat.

Hier noch eine Pressemitteilung des ADFC zum Thema.

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3 Gedanken zu “Radfahrer sind eine Behinderung – Ausschüsse zur Novelle der StVO

  1. Wie wird die Behinderung bei nebeneinander fahrende Radfahrer ausgelegt, wann wird eine Behinderung festgestellt und was wird rechtlich als Behinderung ausgelegt? Hier wurde eine unnötige gesetzliche Grundlage geschaffen, die ein vernünftiges Nebeneinander im Straßenverkehr erschwert. Weshalb mußte die vormals bestehende Regelung, die ein hintereinander fahren der Radfahrer forderte und nur eine Ausnahme bei Gruppenfahrten erlaubte abgeschafft werden. Man ist doch stets gut damit gefahren?Bei einer bestimmten Anzahl von Radfahrern innerhalb einer Gruppe, durfte nebeneinander gefahren werden. Diese Regelung ist verständlich und gut und sollte wieder eingeführt werden.

  2. Ich habe zu dem Einwand Zitat „………………..,welche bei Rad Fahrenden mangels Altersbeschränkungen und verpflichtender verkehrsrechtlicher Ausbildungen sehr heterogen ausgeprägt sind.“
    Das ist so nicht richtig.
    Denn man kann davon ausgehen, das 90% der Radfahrer einen Führerschein haben oder hatten. Somit müssten diese eigentlich die Regeln der STVO kennen. Trotzdem verhalten sich viele auf dem Rad anders, schätzen Verkehrssituationen ganz anders ein.
    So ähnlich stellt sich auch die Sachlage dar, wenn der Schrei nach Fahrradführerschein für E- und S- Bikes, Fahrrad ohne Unterstützung aufkommt.
    Auch hier gilt folgendes zu berücksichtigen:
    1. Haben die meisten Radler einen Führerschein der Klasse B (Auto).
    2. In der Klasse B, ist die Klasse AM enthalten ( „Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine (…), die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).“ Also kann man davon ausgehen das wenn man dem Autofahrer ein Fahrrad mit Hilfsmotor zu fahren erlaubt, dann wird er auch für das Führen von Fahrrädern ohne Hilfsmotor in der Lage sein.

    1. „Denn man kann davon ausgehen, das 90% der Radfahrer einen Führerschein haben oder hatten. Somit müssten diese eigentlich die Regeln der STVO kennen. Trotzdem verhalten sich viele auf dem Rad anders, schätzen Verkehrssituationen ganz anders ein.“

      Denn man kann davon ausgehen, das 100% der Autofahrer einen Führerschein haben. Somit müssten diese eigentlich die Regeln der STVO kennen. Trotzdem verhalten sich viele im Auto anders, schätzen Verkehrssituationen ganz anders ein.

      Merken Sie selbst, ne?

      Das Fahrzeug bestimmt nicht, ob der Fahrer ein Idiot ist oder nicht. Aber es beeinflusst enorm ob man als Unfallopfer den Zusammenstoß damit überlebt oder nicht.
      Dumme Radler nerven tierisch, keine Frage, aber in erster Linie gefährden sie sich selbst mit ihrem Verhalten. Dumme Pkw-Fahrer gefährden hingegen in erster Linie alle anderen mit ihrem Verhalten.

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