Radfahrer absteigen – Ein Befehl? Oder unzulässig?

Wer durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stöbert wird nicht auf das Zeichen 1012-32 stoßen. Da wundert man sich schon. Ist dies etwa ein illegales Zeichen? Aufschluss gibt dazu der offizielle Verkehrszeichenkatalog. Nur Schilder die dort aufgeführt sind dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden. Die Bedeutung des Zeichens bleibt jedoch unbestimmt. Fakt ist, dass es sich um Zusatzzeichen handelt. Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrsschildern angebracht. Ein Zusatzzeichen ohne drüber angebrachtes Verkehrszeichen entfaltet – bis auf wenige Ausnahme – also keine Wirkung.

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Es kommt immer wieder vor, dass Teilstück am Straßenrad inkl. Geh- und Radweg wegen Bauarbeiten aufgerissen werden. Die Fahrbahn ist dann schnell wieder aalglatt. Der Geh- und Radweg ist auch Monate später nur notdürftig mit Kaltasphalt überdeckt wurden. Man setzt halt Prioritäten.

„Radfahrer absteigen“ – Ein Befehl?

Kurz bevor man als Radfahrer auf diese Buckelpiste stößt steht dort das Schild 1012-32 mit der Aufschrift „Radfahrer absteigen“. Ein sehr beliebtes Baustellenschild. Auch wenn kein Ausrufezeichen dort steht, dann ist dies doch eine Anordnung bzw. Befehl oder?

Die Bedeutung des Zeichens bleibt jedoch unbestimmt.

Nur allzu häufig passiert dies mit dem Zusatzzeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen“. Dies ist nach der Logik von Zusatzzeichen allerdings eine unzulässige Verwendung. Steht das Zeichen alleine, enthält es somit als Zusatzzeichen keine wirksame Anordnung und kann ignoriert werden. Ohne weitere Erläuterung ist auch vieles für den Radfahrer fraglich. Wann darf ich wieder aufsteigen? Kann ich absteigen am Schild vorbeischieben und wieder aufsteigen?

Warum wird dies dennoch so häufig verwendet? Hintergrund ist vermutlich die Amtshaftung der Gemeinde oder des zuständigen Betriebs für die Verkehrssicherung. Stürz hier ein Radfahrer, weil der Weg eben nicht verkehrssicher ist, dann wäre ein Haftung des Verursachers denkbar. Durch das Aufstellen besteht scheinbar die Hoffnung, dass der Verkehrssicherungspflicht genüge getan wurde.

Steht das Zeichen alleine,  kann es ignoriert werden

Was wäre denn eigentlich das richtige Vorgehen, wenn tatsächlich der Weg aufgrund von z.B. Bauarbeiten kaum nutzbar ist. Der Radverkehr könnte ordentlich und sicher auf die Fahrbahn umgeleitet werden.

Eine solche Umleitung ist natürlich mit Aufwand und Kosten verbunden. Dem Radfahrer vorzugaukeln, dass er absteigen muss ist natürlich einfacher.

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